Rechtsprechung
VG Weimar, 10.10.2012 - 1 K 733/11 We |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit
NamÄNDG § 1
Namensrecht; Anspruch auf Namensänderung; Identitätsbildung; Identitätswahrung; Namensänderung; seelische Belastung - Justiz Thüringen
§ 1 NamÄndG, § 3 NamÄndG
Namensänderungsrecht: Anspruch auf Namensänderung aufgrund seelischer Belastung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2013, 987
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 14.01.2004 - XII ZB 30/02
Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Rückgängigmachung einer Einbenennung
Auszug aus VG Weimar, 10.10.2012 - 1 K 733/11
(so ausdrücklich: BGH, Beschl. v. 14.1.2004, XII ZB 30/02, zitiert nach Juris Rdnr. 19). - BVerwG, 11.01.2011 - 6 B 65.10
Wichtiger Grund für eine Namensänderung; seelische Belastung
Auszug aus VG Weimar, 10.10.2012 - 1 K 733/11
Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (BVerwG, Beschl. vom 11.01.2011, 6 B 65/10, zitiert nach juris, Rdnr. 5). - VG Hamburg, 27.03.2008 - 17 K 1063/06
Namensänderungsrecht - "tatsächlicher Name", der zum Familiennamen wird
Auszug aus VG Weimar, 10.10.2012 - 1 K 733/11
Es erscheint nach allgemeiner Verkehrsauffassung nachvollziehbar und verständlich, dass die Dokumentation der Abstammung durch die Namensführung gerade auch für nicht ehelich geborene Kinder für die Identitätsbildung und Identitätswahrung eine wesentliche Bedeutung hat und deren Nichtbeachtung eine seelische Belastung auslösen oder verstärken kann (so auch: VG Hamburg Urt. v. 27.03.2008, 17 K 1063/06, zitiert nach Juris;… wohl anderer Auffassung: VG Hamburg, Urt. v. 15.07.2008, 15 K 4034/07). - VGH Baden-Württemberg, 25.09.1986 - 13 S 1853/86
Änderung des Familiennamens nach Wiederheirat des sorgeberechtigten Elternteils - …
Auszug aus VG Weimar, 10.10.2012 - 1 K 733/11
Der Annahme, dass die Beibehaltung der Einbenennung seelische Belastungen auslösen oder verstärken kann, wenn die Familienneugründung scheitert und dem Kind, anders als der Mutter, die Rückbenennung versagt wird, steht die von der Widerspruchsbehörde zitierte Entscheidung des VGH Mannheim vom 25.09.1986 (abgedruckt: NJW 1987, 1780 ff) nicht entgegen. - VG Hamburg, 15.07.2008 - 15 K 4034/07
Voraussetzungen für Namensänderung des volljährigen Kindes nach der Scheidung der …
Auszug aus VG Weimar, 10.10.2012 - 1 K 733/11
Es erscheint nach allgemeiner Verkehrsauffassung nachvollziehbar und verständlich, dass die Dokumentation der Abstammung durch die Namensführung gerade auch für nicht ehelich geborene Kinder für die Identitätsbildung und Identitätswahrung eine wesentliche Bedeutung hat und deren Nichtbeachtung eine seelische Belastung auslösen oder verstärken kann (…so auch: VG Hamburg Urt. v. 27.03.2008, 17 K 1063/06, zitiert nach Juris; wohl anderer Auffassung: VG Hamburg, Urt. v. 15.07.2008, 15 K 4034/07).
- VG Freiburg, 25.03.2013 - 6 K 578/11
Namensänderungsanspruch bei doppelter Staatsangehörigkeit und mit der …
Auch dass seine psychischen Belastungen nicht annähernd mit denen vergleichbar sind, die in der Rechtsprechung als Grund für eine Namensänderung auch bei fehlendem Krankheitswert anerkannt wurden (etwa bei traumatischen Erinnerungen oder familiären Konflikten, die mit einem Namen unauslöschlich verknüpft sind, ), spielt keine Rolle (zu solchen Fällen vergleiche etwa VG Freiburg, U. v. 19.6.2006 - 1 K 1495/05 -, NVwZ-RR 2007, 209 = juris; VG Weimar, U. v. 10.10.2012 - 1 K 733/11 -, FamRZ 2012, 576 = juris; VG Potsdam, U. v. 18.1.2005 - 3 K 3455/99 -, juris; OVG Hamburg, U. v. 14.9.2010 - 3 Bv 207/08 - FamRZ 2011, 736 = juris). - VG Berlin, 08.01.2014 - 3 K 382.13
Anspruch auf Namensänderung
Eine solche die Namensänderung rechtfertigende seelische Belastung kann sich insbesondere auch daraus ergeben, dass das familiäre Verhältnis zu einem Stiefelternteil, dessen Familiennamen der Betroffene - wie hier die Klägerin - im Wege einer bürgerlich-rechtlichen Einbenennung gemäß § 1618 BGB erhalten hat, nachhaltig zerrüttet ist (VG Weimar, Urteil vom 10. Oktober 2012, 1 K 733/11, StAZ 2013, 324).